Das LG hat den Angekl. wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 1986, 1987 und 1988, fortgesetzte, tateinheitlich begangene Hinterziehung von Gewerbe-, Körperschaft-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuern für die Jahre 1986 bis 1989) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angekl., die den Schuldspruch wegen Einkommensteuerhinterziehung in drei Fällen nicht angreift, führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe und des Gesamtstrafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
I. 1. Das LG hat folgende Feststellungen getroffen:
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