BGH - Urteil vom 03.03.1993
5 StR 546/92
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1930
BGHSt 39, 146
MDR 1993, 569
NJW 1993, 1604

Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung - Keine Nettozahlungsvereinbarung bei einvernehmlicher Hinterziehung der Kapitalertragssteuer

BGH, Urteil vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 5 StR 546/92

DRsp Nr. 1993/73

Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung - Keine Nettozahlungsvereinbarung bei einvernehmlicher Hinterziehung der Kapitalertragssteuer

»a) Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung an den Bereich Kommerzielle Koordinierung (Koko). b) Wirken Schuldner und Gläubiger einvernehmlich zur Hinterziehung der Kapitalertragsteuer zusammen, so kann darin keine Nettozahlungsvereinbarung erblickt werden (im Anschluß an BGHSt 38, 285).«

Normenkette:

AO § 370 ;

Das LG hat den Angekl. wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 1986, 1987 und 1988, fortgesetzte, tateinheitlich begangene Hinterziehung von Gewerbe-, Körperschaft-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuern für die Jahre 1986 bis 1989) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angekl., die den Schuldspruch wegen Einkommensteuerhinterziehung in drei Fällen nicht angreift, führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe und des Gesamtstrafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I. 1. Das LG hat folgende Feststellungen getroffen: