BGH - Urteil vom 03.06.1993
IX ZR 173/92
Normen:
BGB §§ 249, 675 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 637
BB 1993, 1682
BGHR BGB § 249 Zurechnungszusammenhang 12
BGHR BGB § 421 Sozietät 1
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 23
BGHR EStG § 7 Abs. 6 Abschreibungen 1
BRAK-Mitt 1994, 53
DB 1993, 1818
DRsp I(125)400b-c
MDR 1993, 1127
NJW 1993, 2799
VersR 1993, 1413
WM 1993, 1677
ZfS 1993, 403
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Steuerliche Beratung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 03.06.1993 - Aktenzeichen IX ZR 173/92

DRsp Nr. 1993/2605

Steuerliche Beratung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung

»a) Der steuerliche Berater hat seine Beratung an einer dem Mandanten günstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch dann auszurichten, wenn sie im Schrifttum bekämpft wird und nicht auszuschließen ist, daß sie sich in Zukunft ändert. b) Hat der steuerliche Berater eine rechtliche Gestaltung empfohlen, die eine steuerliche Mehrbelastung bewirkt hat, welche bei Beachtung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung infolge der darauf beruhenden ständigen Praxis der Finanzbehörden nicht eingetreten wäre, ist ein dem Berater zuzurechnender Schaden auch dann zu bejahen, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung sich später ändert und auf der Grundlage der neuen Auffassung der erteilte Rat nicht fehlerhaft gewesen wäre.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 675 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die in einer Sozietät verbundenen beklagten Steuerberater - der Erstbeklagte ist zugleich Rechtsanwalt - wegen falscher steuerlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch.