Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte im Fall III. 4 der Urteilsgründe verurteilt ist;
b)in den Fällen III. 5 und 6 im Ausspruch über die Einzelstrafen;
c)im Gesamtstrafenausspruch.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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