BGH - Beschluss vom 01.04.2010
3 StR 30/10
Normen:
StPO § 338 Nr. 7; StPO § 275 Abs. 1 S. 2; StPO § 275 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 7
NStZ-RR 2013, 167
StRR 2010, 243
StV 2010, 618
VRR 2010, 243
Vorinstanzen:

Strafrechtliches Erfordernis zur Leistung einer Unterschrift aller an einem Urteil mitwirkenden Berufsrichter zur Erfüllung des § 275 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO)

BGH, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 3 StR 30/10

DRsp Nr. 2010/7692

Strafrechtliches Erfordernis zur Leistung einer Unterschrift aller an einem Urteil mitwirkenden Berufsrichter zur Erfüllung des § 275 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO)

1. Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben.2. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 7; StPO § 275 Abs. 1 S. 2; StPO § 275 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einer Verfahrensrüge Erfolg haben muss.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: