BGH - Beschluss vom 05.07.2016
4 StR 150/16
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a Abs. 1; StGB § 142 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 354 Abs. 1a S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.11.2015

Strafschärfende Berücksichtigung der Folgen eines Unfalls für die Familie des Getöteten bei der Bemessung der Einzelstrafe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und der Gesamtstrafe

BGH, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 4 StR 150/16

DRsp Nr. 2016/13346

Strafschärfende Berücksichtigung der Folgen eines Unfalls für die Familie des Getöteten bei der Bemessung der Einzelstrafe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und der Gesamtstrafe

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a Abs. 1; StGB § 142 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 354 Abs. 1a S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.