Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Außerdem hat es für verfallen erklärt. Die vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde zum Maßregelausspruch Erfolg. Im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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