Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten und deshalb nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorliegen.
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