OLG Hamm - Beschluss vom 25.10.2005
3 Ss 440/05
Normen:
StGB § 315c ;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 29.06.2005

Straßenverkehrsgefährdung; unübersichtliche Stelle; Begriff; Eigenschaften; nicht angepasste Geschwindigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 3 Ss 440/05

DRsp Nr. 2006/486

Straßenverkehrsgefährdung; unübersichtliche Stelle; Begriff; Eigenschaften; nicht angepasste Geschwindigkeit

»Zum Begriff der "unübersichtlichen Stelle".«

Normenkette:

StGB § 315c ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,- EUR verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Am 18.06.2003 hat der Angeklagte erneut eine Fahrerlaubnis erworben. Er hat sich nunmehr wegen des folgenden Vorwurfes zu verantworten: