BVerwG - Beschluß vom 10.12.1996
11 B 95.96
Normen:
StVZO § 15b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 11.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 96.2232

Straßenverkehrsrecht - Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer MPU bei einmaliger/erstmaliger Trunkenheitsfahrt

BVerwG, Beschluß vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 11 B 95.96

DRsp Nr. 2007/3978

Straßenverkehrsrecht - Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer MPU bei einmaliger/erstmaliger Trunkenheitsfahrt

Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 Promille am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen in der Regel berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, so daß die Straßenverkehrsbehörde - auch bei einem sog. Ersttäter - gemäß § 15b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO die Vorlage des Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen kann.

Normenkette:

StVZO § 15b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.