BVerwG - Beschluß vom 28.06.1996
11 B 36.96
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; StVG § 4 ; StVZO § 15b Abs. 2 S. 1 ; VwVfG § 35 ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 26.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 3142/95

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Anforderung eines Gutachtens

BVerwG, Beschluß vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 11 B 36.96

DRsp Nr. 2007/4436

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Anforderung eines Gutachtens

1. Bei der behördlichen Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens handelt es sich nicht um einen selbständigen Verwaltungsakt, sondern - was sich bereits aus dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 1 StVZO ergibt - um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über eine Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis dient. 2. Anlaß für ein Verlangen nach Beibringung eines Gutachtens gemäß § 15b Abs. 2 StVZO erst dann besteht, wenn a) aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und b) die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. 3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Gutachtens nach § 15b Abs. 2 StVZO ist daher nicht ein von der Behörde dem Betroffenen nachgewiesener gewohnheits- oder regelmäßiger Drogenkonsum oder eine bereits bestehende Drogenabhängigkeit.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; StVG § 4 ; StVZO § 15b Abs. 2 S. 1 ; VwVfG § 35 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.