VGH Bayern - Beschluss vom 09.05.2005
11 CS 04.2526
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 § 14 § 46 Abs. 1 ; StVG § 2 Abs. 7 StVG ; VwGO § 113 Abs. 3 ; VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) Bayern Art. 10 Art. 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 109, 64
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 04.821

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens, Materiell- und verfahrensrechtliche Bedeutung dieses Einwands, Folgen einer unterlassenen Berücksichtigung dieses Einwands

VGH Bayern, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 11 CS 04.2526

DRsp Nr. 2006/28679

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens, Materiell- und verfahrensrechtliche Bedeutung dieses Einwands, Folgen einer unterlassenen Berücksichtigung dieses Einwands

»1. Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums kann der Betroffene mit dem Einwand, er habe die Fahreignung wegen einer Verhaltensänderung wiedererlangt, unter materiellrechtlichem Blickwinkel im Regelfall nur bei mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz (bei lediglich gelegentlicher Einnahme von Cannabis: bei nachgewiesenem Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gebrauch dieses Betäubungsmittels für die Dauer mindestens eines Jahres) durchdringen, sofern eine Prognose ergibt, dass die Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht.