OVG Hamburg - Beschluß vom 31.07.1996
Bs VI (VII) 176/95
Normen:
StVG § 4 Abs. 1; StVO § 15b Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 20.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 VG 1869/95

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Kokain

OVG Hamburg, Beschluß vom 31.07.1996 - Aktenzeichen Bs VI (VII) 176/95

DRsp Nr. 2009/9466

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Kokain

1. Ungeeignet ist nach § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO insbesondere, wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen kann, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich verstoßen hat. 2. Auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist auch zu schließen, wenn der betroffene Kraftfahrer sich weigert, ein von der Verwaltungsbehörde nach § 15b Abs. 2 StVZO zu Recht gefordertes Eignungsgutachten beizubringen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- DM festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1; StVO § 15b Abs. 2;

Gründe:

I.