AG Stockach - Urteil vom 11.05.2005
1 C 353/04
Normen:
BGB § 249 § 254 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;

Straßenverkehrsrecht: Haftung für Auffahrunfall infolge starken Bremsens des Vordermanns wegen eines die Straße querenden Tieres

AG Stockach, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 1 C 353/04

DRsp Nr. 2007/17391

Straßenverkehrsrecht: Haftung für Auffahrunfall infolge starken Bremsens des Vordermanns wegen eines die Straße querenden Tieres

1. Überquert ein Dachs eine Straße, darf der auf ihn zufahrende Führer eines PKW auch stark abbremsen, ohne gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zu verstoßen.2. Den auf den Vordermann Auffahrenden trifft in diesem Fall wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO die volle Haftung.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und die Beklagte als Widerklägerin verlangen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Drittwiderbeklagte fuhr am 04.06.2004 mit dem Fahrzeug der Klägerin Audi A4 Avant, amtliches Kennzeichen _, gegen 07:45 Uhr auf der B XX von L. in Richtung S. Hinter ihm fuhr die Beklagte zu 1 mit ihrem Opel Corsa, amtliches Kennzeichen_, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, danach der Zeuge _. Der Drittwiderbeklagte bremste das Fahrzeug jedenfalls auf eine Geschwindigkeit von 30 km/h ab, worauf die Beklagte zu 1 auf sein Fahrzeug auffuhr, anschließend der Zeuge _ auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1.