LG Krefeld - Urteil vom 22.12.2005
3 O 179/05
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 828 Abs. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem 10-jährigen Fahrer eines BMX-Rades und einem PKW-Fahrer auf einem Garagenhof;

LG Krefeld, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 3 O 179/05

DRsp Nr. 2007/17375

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem 10-jährigen Fahrer eines BMX-Rades und einem PKW-Fahrer auf einem Garagenhof;

1. Fährt ein 10-jähriger Junge ohne Fahrradhelm mit seinem BMX-Rad zu schnell im Einfahrtsbereich eines Parkhofes und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einem in den Hof einfahrenden PKW, ist infolge der vom PKW ausgehenden Betriebsgefahr von jeweils hälftigen Verursachungsanteilen auszugehen.2. 25000 EUR Schmerzensgeld für einen 10-jährigen Jungen aus einem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % bei Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom.45 Tage stationäre Behandlung mit drei Operationen, Ernährung per Magensonde sowie intravenös. Anschließend krankengymnastische Behandlungsmaßnahmen und eine neuropädiastrische Rehabilitationsbehandlung in einer Therapieklinik.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 828 Abs. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: