BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 250/86
Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger bei Nacht; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.01.1991 - Aktenzeichen 3 U 15/90
DRsp Nr. 2007/21710
Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger bei Nacht; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %
1. Es gereicht beiden Verkehrsteilnehmern zu einem gleich hohen Mitverschulden, wenn ein PKW des nachts eine mitten auf der Fahrbahn stehende Frau anfährt.2. 35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für eine 19-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Gedecktes Schädelhirntrauma II. Grades mit Einblutung über der Konvexität rechts; Durchgangssyndrom; Zustand nach Aspiration; Lungenkontusion und Rippenserienfraktur rechts; stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur; Dünndarmperforation, Sitzbeinfraktur rechts; geschlossene Unterschenkelfraktur rechts; Innenknöchelfraktur rechts; Zwei-Etagen-Unterschenkelfraktur links; bimalleoläre Sprunggelenksfraktur links; Kontusion rechter Unterschenkel mit Dekollement.174 Tage stationäre Behandlung mit fünf Operationen; bei Einlieferung akute Lebensgefahr.
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