OVG Bremen - Beschluss vom 16.03.2005
1 S 58/05
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 14, FeV § 46 Abs. 1, Anlange Nr. 9.3 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NordÖR 2005, 263
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 866/03

Straßenverkehrsrecht: Kraftfahreignung bei Drogensubstitution

OVG Bremen, Beschluss vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 1 S 58/05

DRsp Nr. 2007/7996

Straßenverkehrsrecht: Kraftfahreignung bei Drogensubstitution

»Ein ehemaliger Heroinabhängiger, der mit Methadon substituiert wird, ist erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Stabilisierung vorhanden sind.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 14, FeV § 46 Abs. 1, Anlange Nr. 9.3 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren 8 K 866/03 zu Recht abgelehnt.

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdevortrag und der sonstige Akteninhalt rechtfertigen nicht den Schluss, dass die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich erfolgreich sein wird. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen, also April 2003. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen war.