OVG Niedersachsen - Beschluss vom 11.04.2005
12 ME 540/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 46 Abs. 3 ; StVG § 3 ;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 4453/04

Straßenverkehrsrecht: Polizeiliche Protokolle als Eignungsbedenken begründende Tatsachen, Cannabiskonsum

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 12 ME 540/04

DRsp Nr. 2006/28591

Straßenverkehrsrecht: Polizeiliche Protokolle als Eignungsbedenken begründende Tatsachen, Cannabiskonsum

»Polizeiliche Protokolle über Beschuldigtenvernehmungen und über Angaben des betroffenen Fahrerlaunisinhabers betreffend den Konsum von Cannabis dürfen grundsätzlich als Tatsachen im Sinne des § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 ff. FeV bewertet werden.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 46 Abs. 3 ; StVG § 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen hat, weil er der Aufforderung, sich einer ärztlichen Begutachtung (Haaranalyse oder Urinuntersuchung + ärztlicher Stellungnahme) zu unterziehen, nicht nachgekommen ist. Die Aufforderung erging vor dem Hintergrund, dass am ..... 2003 beim Antragsteller Cannabis gefunden worden war, der Antragsteller laut einem Protokoll der C. über seine Vernehmung am 18. März 2003 gelegentlichen Cannabiskonsum seit dem 18. Lebensjahr eingeräumt hatte und ein Beschuldigter gemäß Vernehmungsprotokollen vom 24. März und 24. April 2003 ausgesagt hatte, der Antragsteller habe bei ihm zwischen November 2002 und Mitte Februar 2003 etwa 5 - 10-mal jeweils 16 - 23 mg Cannabis gekauft.