I.
Der Kläger möchte erreichen, daß auf dem E Platz in W auch mit Lastkraftwagen geparkt werden darf.
Er ist Inhaber einer Spedition, zu der mehrere Betriebsräume gehören, u. a. ein Lagerraum in der Gstraße. Die Gstraße mündet in die Gstraße ein, die ihrerseits an den E Platz angrenzt. Der E Platz ist mit einer Schotter-/Kiesdecke versehen, die durch asphaltierte Fahrwege unterbrochen wird. Der Platz ist durch entsprechende Verkehrszeichen an den Zufahrten als Parkplatz nur für Personenkraftwagen ausgewiesen (vgl. Zeichen 314 zu §
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