OLG München - Urteil vom 14.04.1992
5 U 7176/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 1 § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2344
NZV 1993, 232
VersR 1993, 987
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 27.11.1991

Straßenverkehrsrecht: Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers;

OLG München, Urteil vom 14.04.1992 - Aktenzeichen 5 U 7176/91

DRsp Nr. 1996/1263

Straßenverkehrsrecht: Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers;

»1. Ist ein Kraftfahrer mit seinem Pkw nahe an zwei vor ihm fahrende Radfahrer herangekommen, so muß ein nachfolgender Kraftfahrer damit rechnen, daß ersterer zum Überholen der Radfahrer ansetzen und hierzu ausscheren wird. Solange nicht klar ist, ob der erste Kraftfahrer sich so verhält, besteht für den nachfolgenden eine unklare Verkehrslage, die ihm das Überholen verbietet.2. Zur Schmerzensgeldbemessung nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma und Bänderläsion des linken Kniegelenks, zweijährigem Krankenhausaufenthalt, mit erheblichen Dauerfolgen sowie verzögerter Teilzahlungen durch den Haftpflichtversicherer und schwerem Verschulden des Schädigers.«3. 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für ein zum Unfallzeitpunkt 14-jähriges Mädchen aus Verkehrsunfall wegen schwerem Schädelhirntrauma mit Mittelhirnsyndrom, apallischem Syndrom, Tetraspastik, Disarthrophonie, Akkomodationsstörung; Bänderläsion des linken Kniegelenks mit einer MdE von 90 % auf Dauer.730 Tage stationäre Behandlung, anfänglich Koma von zwei Monaten, mit Entwicklung einer abszendierenden Bronchopneumonie des linken Mittellappens und eines Pneumothorax.