OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.03.2023
8 A 2467/17
Normen:
BOKraft § 32; StVO § 45 Abs. 3 S. 1; PBefG § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 2-3;
Fundstellen:
DVBl 2023, 1016
NVwZ-RR 2023, 725
NZV 2023, 478
VRS 2023, 155
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 6887/15

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung der Fernbushaltestelle an einem Halteplatz; Nachfolgende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde als Standortgrundentscheidung hinsichtlich Einrichtung einer Haltestelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 8 A 2467/17

DRsp Nr. 2023/4206

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung der Fernbushaltestelle an einem Halteplatz; Nachfolgende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde als Standortgrundentscheidung hinsichtlich Einrichtung einer Haltestelle

1. Gemäß § 32 BOKraft ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.2. Die von der nach Personenbeförderungsrecht zuständigen Genehmigungsbehörde getroffene Entscheidung, wo eine Haltestelle einzurichten ist, stellt für die nachfolgende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde gleichsam eine Standortgrundentscheidung dar. Nur innerhalb des Rahmens, der sich aus der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu dem Fahrplan ergibt, kann die Straßenverkehrsbehörde den konkreten Standort der Haltestelle festlegen. Standorte, die sich räumlich nicht mehr der in dem genehmigten Fahrplan enthaltenen Standortgrundentscheidung für die jeweilige Haltestelle zuordnen lassen, scheiden danach aus (hier verneint für eine Verlegung einer Innenstadt-Haltestelle an einen ca. 15 km entfernten Fernbusbahnhof).