VG Köln, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 6887/15
Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung der Fernbushaltestelle an einem Halteplatz; Nachfolgende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde als Standortgrundentscheidung hinsichtlich Einrichtung einer Haltestelle
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 8 A 2467/17
DRsp Nr. 2023/4206
Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung der Fernbushaltestelle an einem Halteplatz; Nachfolgende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde als Standortgrundentscheidung hinsichtlich Einrichtung einer Haltestelle
1. Gemäß § 32BOKraft ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.2. Die von der nach Personenbeförderungsrecht zuständigen Genehmigungsbehörde getroffene Entscheidung, wo eine Haltestelle einzurichten ist, stellt für die nachfolgende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde gleichsam eine Standortgrundentscheidung dar. Nur innerhalb des Rahmens, der sich aus der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu dem Fahrplan ergibt, kann die Straßenverkehrsbehörde den konkreten Standort der Haltestelle festlegen. Standorte, die sich räumlich nicht mehr der in dem genehmigten Fahrplan enthaltenen Standortgrundentscheidung für die jeweilige Haltestelle zuordnen lassen, scheiden danach aus (hier verneint für eine Verlegung einer Innenstadt-Haltestelle an einen ca. 15 km entfernten Fernbusbahnhof).
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