Vgl. dazu auch OLG Saarbrücken (Urteil - 3 U 863/908-86 - 25.3.1999, MDR 1999, 1440): keine Haftung für Schaden durch Blumenkübel auf der Fahrbahn, die der Verkehrsberuhigung dienen und für sorgfältige Verkehrsteilnehmer keine Gefahrenquelle darstellen.
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