VGH Bayern - Beschluss vom 25.05.2020
11 ZB 19.693
Normen:
StVO § 45 Abs.?1b S. 1 Nr.?2a; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 14568
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 18.632

Streit um die Ablehnung der erneuten Erteilung eines Bewohnerparkausweises; Streit um das Vorliegen der Voraussetzung einer fehlenden Parkmöglichkeit auf dem Wohngrundstück; Berücksichtigung eines ausreichenden Stellplatzes für ein privat genutztes Kraftfahrzeug auf dem Wohngrundstück bei der Ermessensentscheidung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 19.693

DRsp Nr. 2020/11392

Streit um die Ablehnung der erneuten Erteilung eines Bewohnerparkausweises; Streit um das Vorliegen der Voraussetzung einer fehlenden Parkmöglichkeit auf dem Wohngrundstück; Berücksichtigung eines ausreichenden Stellplatzes für ein privat genutztes Kraftfahrzeug auf dem Wohngrundstück bei der Ermessensentscheidung

§ 45 Abs.  1b Satz  1 Nr.  2a StVO vermittelt einem mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in dem Gebiet gemeldeten Bewohner ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises. Dabei kann berücksichtigt werden dass auf dem Wohngrundstück ein ausreichender Stellplatz für ein privat genutztes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. (Rn. 15)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2019 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die erneute Erteilung eines Bewohnerparkausweises.