VGH Bayern - Beschluss vom 13.12.2019
11 ZB 19.1437
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 17.1027
VG Würzburg, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 17.1027

Streit um die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes; Frage des Vorliegens eines Parkraummangels in der näheren Umgebung der Wohnung eines Schwerbehinderten mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung; Erforderlichkeit eines Parksonderrechts

VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.1437

DRsp Nr. 2020/2427

Streit um die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes; Frage des Vorliegens eines Parkraummangels in der näheren Umgebung der Wohnung eines Schwerbehinderten mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung; Erforderlichkeit eines Parksonderrechts

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes.

Der Kläger ist seit dem 1. April 2015 Inhaber eines Schwerbehindertenausweises (Grad der Behinderung 100) mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Am 9. Juni 2016 bewilligte ihm die Beklagte im Wege einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO Parkerleichterungen für ein Kraftfahrzeug.