OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.02.2020
5 MB 2/20
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 129/19

Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis; Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums; Anforderungen an die Darlegung einer Kompensation; Anforderungen an den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 5 MB 2/20

DRsp Nr. 2020/5663

Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis; Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums; Anforderungen an die Darlegung einer Kompensation; Anforderungen an den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung

1. Ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ist aufgrund der bei der Untersuchung der Blutprobe festgestellten Werte davon auszugehen, dass es sich um einen regelmäßigen Konsumenten von Cannabis handelt, so steht die Fahrungeeignetheit fest, ohne dass es der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur weiteren Aufklärung bedarf. 2. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt regelmäßig auch unter Berücksichtigung der beruflichen und persönlichen Folgen für den betroffenen Fahrzeugführer. Selbst erhebliche Folgen für die wirtschaftliche Existenzgrundlage muss der Betroffene angesichts des von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer hinnehmen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 17. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.