VGH Bayern - Beschluss vom 02.04.2020
11 CS 19.1733
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 6.2; FeV Anl. 4 Nr. 6.3; FeV Anl. 4 Nr. 7.2; FeV Anl. 4 Nr. 7.3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 19.693

Streit um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung; Strenge Anforderungen an Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung in einer Gutachtensanordnung; Fehlerhafte Begründung der Beibringungsanordnung hinsichtlich in Anlage 4 zur FeV nicht aufgeführter Anpassungsstörung; Klärungsbedarf hinsichtlich von Erkrankungen eines Kraftfahrzeugführers; Parkinsonsche Krankheit

VGH Bayern, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 11 CS 19.1733

DRsp Nr. 2020/7589

Streit um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung; Strenge Anforderungen an Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung in einer Gutachtensanordnung; Fehlerhafte Begründung der Beibringungsanordnung hinsichtlich in Anlage 4 zur FeV nicht aufgeführter Anpassungsstörung; Klärungsbedarf hinsichtlich von Erkrankungen eines Kraftfahrzeugführers; Parkinsonsche Krankheit

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 6.2; FeV Anl. 4 Nr. 6.3; FeV Anl. 4 Nr. 7.2; FeV Anl. 4 Nr. 7.3;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner ihm am 16. Februar 1960 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt) durch das Verwaltungsgericht Bayreuth.