Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner ihm am 16. Februar 1960 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt) durch das Verwaltungsgericht Bayreuth.
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