VGH Bayern - Beschluss vom 17.02.2020
11 CS 19.2421
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anl. 4;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 19.1938

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Drogenkonsums; Konsum einer Kräutermischung vor Erteilung der Fahrerlaubnis; Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage; Bloße Behauptung der Drogenabstinenz; Verfahrensrechtliche Einjahresfrist; Kraftfahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 11 CS 19.2421

DRsp Nr. 2020/4936

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Drogenkonsums; Konsum einer Kräutermischung vor Erteilung der Fahrerlaubnis; Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage; Bloße Behauptung der Drogenabstinenz; Verfahrensrechtliche Einjahresfrist; Kraftfahreignung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anl. 4;

Gründe

I.

Der am 29. März 2000 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B, die ihm am 20. August 2018 erteilt wurde.