VGH Bayern - Beschluss vom 29.05.2020
11 CS 19.2441
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 19.1075

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Negatives Fahreignungsgutachten; Verwertbarkeit eines rechtskräftigen Strafurteils

VGH Bayern, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 11 CS 19.2441

DRsp Nr. 2020/10118

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Negatives Fahreignungsgutachten; Verwertbarkeit eines rechtskräftigen Strafurteils

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Bei einer Verkehrskontrolle am 25. Februar 2019 um 17:05 Uhr stellte die Polizei bei der Antragstellerin drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 17:40 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 18. März 2019 3,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), ca. 0,3 ng/ml Hydroxy-THC (11-OH-THC) und 16,8 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Die Antragstellerin räumte gegenüber der Polizei ein, zuletzt vor zwei Wochen einen Joint konsumiert zu haben.