VGH Bayern - Beschluss vom 17.02.2020
11 CS 19.2220
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV Anl. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 19.1654

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens; Schluss auf Nichteignung bei Weigerung der Beibringung des Gutachtens; Psychische Störung als Rechtfertigung einer Gutachtensanforderung; Hinreichende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung; Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 11 CS 19.2220

DRsp Nr. 2020/4935

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens; Schluss auf Nichteignung bei Weigerung der Beibringung des Gutachtens; Psychische Störung als Rechtfertigung einer Gutachtensanforderung; Hinreichende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung; Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV Anl. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihr am 24. Februar 1976 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).