VGH Bayern - Beschluss vom 30.03.2020
11 CS 20.123
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 8.3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 19.01995

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeordneten ärztlichen Gutachtens; Beweislast für Alkoholabhängigkeit; Mitwirkungspflicht bei Mitwirkung bei Zweifel an einer Kraftfahreignung; Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.123

DRsp Nr. 2020/6322

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeordneten ärztlichen Gutachtens; Beweislast für Alkoholabhängigkeit; Mitwirkungspflicht bei Mitwirkung bei Zweifel an einer Kraftfahreignung; Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 8.3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 (alt).