VGH Bayern - Beschluss vom 17.02.2020
11 CS 19.2518
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV Anl. 4 Nr. 11.2.3; FeV Anl. 4 Nr. 11.3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 19.1118

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ausreichenden ärztlichen Gutachtens; Anorderungen an die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens; Hinreichende Anhaltspunkte für eine Erkrankung; Fehlende Feststellungen zu einem vermuteten obstruktiven Schlafapnoe Syndrom (OSAS); Widersprüchliche Feststellungen im Fahreignungsgutachten hinsichtlich COPD; Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 11 CS 19.2518

DRsp Nr. 2020/4937

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ausreichenden ärztlichen Gutachtens; Anorderungen an die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens; Hinreichende Anhaltspunkte für eine Erkrankung; Fehlende Feststellungen zu einem vermuteten obstruktiven Schlafapnoe Syndrom (OSAS); Widersprüchliche Feststellungen im Fahreignungsgutachten hinsichtlich COPD; Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV Anl. 4 Nr. 11.2.3; FeV Anl. 4 Nr. 11.3;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Am 1. Oktober 2018 teilte das Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier Nord in Schuby dem Landratsamt Forchheim (im Folgenden: Landratsamt) mit, die Antragstellerin sei in desorientiertem Zustand auf einem Parkplatz angetroffen worden. Das Landratsamt lud die Antragstellerin daraufhin zu einer Vorsprache ein und verlangte die Vorlage ärztlicher Unterlagen. Dem kam die Antragstellerin nach.