VGH Bayern - Beschluss vom 06.04.2020
11 CS 20.432
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2Buchst. c; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; der Anl. 4 zur FeV Nr. 8.2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 20.203

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Trunkenheitsfahrt; Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Zwingende Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Fehlen der Fahreignung in Fällen des Alkoholmissbrauchs; Anforderungen an den Nachweis der Wiedergewinnung der Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.432

DRsp Nr. 2020/8030

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Trunkenheitsfahrt; Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Zwingende Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Fehlen der Fahreignung in Fällen des Alkoholmissbrauchs; Anforderungen an den Nachweis der Wiedergewinnung der Fahreignung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 11.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2Buchst. c; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; der Anl. 4 zur FeV Nr. 8.2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T und das ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.

Mit Strafbefehl vom 23. August 2019, rechtskräftig seit 10. September 2019, verhängte das Amtsgericht Mosbach wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe gegen ihn. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 8. Juni 2019 mit eine Blutalkoholkonzentration von ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt hatte.