VGH Bayern - Beschluss vom 08.04.2020
11 ZB 19.2337
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 19.3263

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums eines im Maßregelvollzug lebenden Betroffenen; Unmöglichkeit des Nachweises der Wiedererlangung der Fahreignung durch nachgewiesene Abstinenz während einer Unterbringung; Begriff in freier Sozialgemeinschaft; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 19.2337

DRsp Nr. 2020/8031

Streit um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums eines im Maßregelvollzug lebenden Betroffenen; Unmöglichkeit des Nachweises der Wiedererlangung der Fahreignung durch nachgewiesene Abstinenz während einer Unterbringung; Begriff "in freier Sozialgemeinschaft"; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 30. März 2009 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.