VGH Bayern - Beschluss vom 29.05.2020
11 CS 20.884
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 9; FeV § 30a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 20.57

Streit um eine sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis; Voraussetzungen für die Umdeutung einer im Bescheid verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Wohnsitzerfordernis

VGH Bayern, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.884

DRsp Nr. 2020/10119

Streit um eine sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis; Voraussetzungen für die Umdeutung einer im Bescheid verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Wohnsitzerfordernis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 9; FeV § 30a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.