BFH - Beschluss vom 04.10.2005
VII S 41/05
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 319

Streitwert bei Kfz-Steuer

BFH, Beschluss vom 04.10.2005 - Aktenzeichen VII S 41/05

DRsp Nr. 2005/19921

Streitwert bei Kfz-Steuer

1. Bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der festgesetzten Steuer.2. Bei einem Kfz-Steuerbescheid bemisst sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag der streitigen Steuer es sei denn, dass ein Steuerbescheid Gegenstand des Verfahrens geworden ist, der für die Zukunft eine geringere als eine Jahressteuer fordert.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Das zur Entscheidung stehende Begehren ist dahin zu verstehen, es möge der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit höher, als der Streitwert in dem von dem Kostenbeamten des Gerichtshofs in der gegen den Kläger ergangenen Kostenrechnung angenommen worden ist, festgesetzt werden (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, die hier gemäß §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte -- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -- noch anzuwenden ist).