OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.11.2023
8 W 2318/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 3; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1438/22

Streitwert einer Stufenklage auf Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Beitragsanpassungen im Rahmen der privaten KrankenversicherungBemessung der voraussichtlichen Zuvielforderung anhand allgemeiner Erkenntnisse

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 8 W 2318/23

DRsp Nr. 2023/16098

Streitwert einer Stufenklage auf Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Beitragsanpassungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung Bemessung der voraussichtlichen Zuvielforderung anhand allgemeiner Erkenntnisse

Der Streitwert einer Stufenklage, mit der zunächst Auskunft über Beitragsanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung verlangt wird und bei der es nicht zu einer Bezifferung des Feststellungs- und Leistungsantrags kommt, kann nicht anhand des Durchschnitts einer Vielzahl ähnlich gelagerter, von den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei betreuter Verfahren festgesetzt werden. Auch eine Studie zur durchschnittlichen Beitragsentwicklung in der privaten Krankenversicherung muss für Zwecke der Streitwertermittlung mit dem konkreten Versicherungsvertrag der Klagepartei in Bezug gesetzt werden (Abgrenzung von OLG Saarbrücken, VersR 2023, 1464).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Wertfestsetzung im Rahmen des am 10.03.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 8 O 1438/22, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 3; ZPO § 254;

Gründe

I.