VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.02.2017
10 S 1160/16
Normen:
StVZO § 34; StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1; LVwVfG § 37 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 677
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1213/15

Stützen eines feststellenden Verwaltungsakts auf die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung; Klarstellung des Inhalts einer Genehmigung; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Sattelkraftfahrzeug

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 10 S 1160/16

DRsp Nr. 2017/3417

Stützen eines feststellenden Verwaltungsakts auf die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung; Klarstellung des Inhalts einer Genehmigung; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Sattelkraftfahrzeug

Ein feststellender Verwaltungsakt, der den Inhalt einer Genehmigung - entgegen der Rechtsauffassung des Genehmigungsinhabers - lediglich klarstellt, kann auf die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung gestützt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der mit Beschluss vom 6. Juni 2016 berichtigte Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Mai 2016 - 7 K 1213/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 34; StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1; LVwVfG § 37 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 3;

Gründe