OLG Hamm - Beschluss vom 29.09.2005
1 Ss OWi 683/05
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 09.05.2005

Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme; ordnungsgemäße Bezugnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 683/05

DRsp Nr. 2005/21338

Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme; ordnungsgemäße Bezugnahme

»Zu den Anforderungen an die Ausführungen bei Täteridentifizierung anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 170,- EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens aber mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 24. November 2004 mit einem von der Autovermietung der Firma Europcar gemieteten PKW, amtliches Kennzeichen HH-SR 7933, in Dortmund auf der B 236 n bei Kilometer 12,5 die dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h überschritten.

Zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des gemessenen Fahrzeuges und seiner Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ließ sich im Hauptverhandlungstermin dahingehend ein, dass er zur Tatzeit nicht der Fahrer gewesen war.