OLG Hamm - Beschluss vom 13.05.2005
2 Ss OWi 274/05
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 462
NZV 2006, 162
VRS 108, 435
zfs 2005, 413
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 11.01.2005

Täteridentifizierung; Lichtbild; Geeignetheit

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 274/05

DRsp Nr. 2005/9368

Täteridentifizierung; Lichtbild; Geeignetheit

»Zur Geeignetheit eines Lichtbildes zur Täteridentifizierung.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 Ziffer 7, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 150 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 3. April 2004 auf der BAB A 45 die an der Vorfallsstelle auf 100 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten.

Der Betroffene hat Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Messung nicht erhoben. Er hat allerdings seine Täterschaft bezweifelt und sich dahin eingelassen, dass das gemessene Fahrzeug zu einem "Unternehmenspool" gehöre. Zwar sei es ihm als Betriebsleiter zugeteilt und werde das Fahrzeug überwiegend von ihm genutzt, doch stehe das Fahrzeug bei Bedarf auch seinen Mitarbeitern zur Verfügung. Der tatsächliche Fahrer sei aufgrund der "schlechten Bildqualität" nicht mehr zu ermitteln gewesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er selbst das Fahrzeug gesteuert habe, anhand des Messfotos sei aber die Identifizierung des Fahrers nicht möglich.