BGH - Beschluss vom 21.06.2016
4 StR 1/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 357; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315b Abs. 4;
Fundstellen:
NZV 2016, 533
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 27.08.2015

Tatbestandsmäßige Voraussetzungen eines fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Ausbremsung des geschädigten Verkehrsteilnehmers ohne verkehrsbedingte Veranlassung; Revisionsrechtliche Nachprüfung der von der Strafkammer angenommenen Konstellation des Beinaheunfalls

BGH, Beschluss vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 4 StR 1/16

DRsp Nr. 2016/15185

Tatbestandsmäßige Voraussetzungen eines fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Ausbremsung des geschädigten Verkehrsteilnehmers ohne verkehrsbedingte Veranlassung; Revisionsrechtliche Nachprüfung der von der Strafkammer angenommenen Konstellation des "Beinaheunfalls"

§ 315b StGB ist einschlägig, wenn der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, also beabsichtigt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu 'pervertieren', und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen Darüber hinaus setzt die Strafbarkeit nach § 315b StGB voraus, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. August 2015

1.

soweit es ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nötigung in Tateinheit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist,

b)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

2.

soweit es den nicht revidierenden Mitangeklagten S. betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nötigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist,

b) II. III.