BGH - Beschluss vom 08.11.2016
5 StR 482/16
Normen:
StPO § 265 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; StVG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.05.2016

Tateinheit bei bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Zusammentreffen beider Delikte in der Ausführungshandlung

BGH, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 5 StR 482/16

DRsp Nr. 2017/420

Tateinheit bei bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Zusammentreffen beider Delikte in der Ausführungshandlung

Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeund das Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen in Tateinheit, wenn sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition und in weiterer Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in 13 Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen verurteilt ist,

b)

im Ausspruch betreffend die Einzelstrafen in den Fällen 8 bis 20 des Tatkomplexes 4 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) aufgehoben; diese Einzelstrafen entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; StVG § 21 Abs. 1;

Gründe