BGH - Beschluss vom 17.08.2016
4 StR 317/16
Normen:
StGB § 316 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 14.04.2016

Tateinheitlichkeit einer Trunkenheitsfahrt mit einem geraubten Fahrzeug mit der Wegnahmehandlung dieses Fahrzeugs

BGH, Beschluss vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 4 StR 317/16

DRsp Nr. 2016/15312

Tateinheitlichkeit einer Trunkenheitsfahrt mit einem geraubten Fahrzeug mit der Wegnahmehandlung dieses Fahrzeugs

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 14. April 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten Diebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in 2 tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten verurteilt" und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.