BGH, Urteil vom 13.12.1990 - Aktenzeichen 4 StR 512/90
DRsp Nr. 1992/866
Tatentschluß nach Beendigung der Fahrt
Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer ist nicht erfüllt, wenn der Täter den Entschluß zur Raubtat erst faßt, nachdem er den Kraftfahrer aus einem anderen Grund zur Beendigung seiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, und zudem bei der Durchführung des Raubvorhabens die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlichen Gefahren nicht mehr von Bedeutung sind.