Tatrichterliche Feststellung zum Erlöschen eines Haftpflichtversicherungsvertrags für ein Fahrzeug
BayObLG, Beschluß vom 26.06.1986 - Aktenzeichen RReg 2 St 73/86
DRsp Nr. 1998/9549
Tatrichterliche Feststellung zum Erlöschen eines Haftpflichtversicherungsvertrags für ein Fahrzeug
1. Wurde die Verurteilung des Angeklagten damit begründet, daß der Haftpflichtversicherungsvertrag für das Fahrzeug zur Zeit seines Gebrauchs erloschen gewesen sei, muß der Tatrichter die tatsächlichen Feststellungen treffen, aus denen die Rechtsfolge des Erlöschen des Vertrages ergibt.2. Allein die Veräußerung eines Fahrzeugs bewirkt nicht, daß ein für das Fahrzeug bestehender Haftpflichtversicherungsvertrag erlischt.