SchlHOLG - Beschluss vom 17.01.2014
1 Ss 152/13 (8/14)
Normen:
StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 05.11.2013

Tatrichterliche Urteilsfeststellungen zum rauschbedingten Fahrfehler bei der relativen Fahruntüchtigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 1 Ss 152/13 (8/14)

DRsp Nr. 2014/1880

Tatrichterliche Urteilsfeststellungen zum rauschbedingten Fahrfehler bei der relativen Fahruntüchtigkeit

Das tatrichterliche Urteil, durch dass der Angeklagte wegen einer alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung verurteilt wird, muss Feststellungen enthalten, die den Schluss auf den vom Tatgericht angenommenen rauschbedingten Fahrfehler zulassen. Allein ein mit 0,65 Promille angegebener Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit erlaubt einen solchen Rückschluss ggf. nicht, zumal wenn der Angeklagte weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten als merklich alkoholisiert beschrieben wurde.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Eutin zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2;

Gründe

Die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat — vorläufig — Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind lückenhaft und tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger (erst recht nicht, wie es im Rubrum heißt, wegen vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr nicht.