OLG Hamm - Beschluss vom 21.03.2005
3 Ss OWi 103/05
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 02.12.2004

Tatsächliche Feststellungen zu persönliche Verhältnissen des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 103/05

DRsp Nr. 2005/8201

Tatsächliche Feststellungen zu persönliche Verhältnissen des Betroffenen

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 60,- EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen enthält das angefochtene Urteil folgende Feststellungen:

"Der Betroffene hat ein geregeltes Einkommen."

Sodann finden sich allein noch Feststellungen zu einer Vorbelastung des Betroffenen.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 09.12.2004 bei dem Amtsgericht Minden eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 18.12.2004 und an den Betroffenen am 16.12.2004 mit am 03.01.2005 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers mit der Sachrüge begründet.

Die Rechtsbeschwerde rügt insbesondere, dass die Voraussetzungen für das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes hier gegeben seien.

II.