OLG Nürnberg - Urteil vom 05.07.1994
1 U 3245/93
Normen:
RVO §§ 636 637 ;
Fundstellen:
VRS 90, 268
VersR 1996, 216
r+s 1996, 61

Teilnahme am allgemeinen Verkehr

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.07.1994 - Aktenzeichen 1 U 3245/93

DRsp Nr. 1996/29483

Teilnahme am allgemeinen Verkehr

Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer in einem firmeneigenen Fahrzeug des Arbeitgebers von einer auswärtigen gelegenen Arbeitsstelle zu einer angemieteten Unterkunft befördert wird und dabei einen Unfall erleidet.

Normenkette:

RVO §§ 636 637 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall.

Der Unfall, bei dem zwei Kraftfahrzeuge zusammenstießen, ereignete sich am 25. September 1989 gegen 18.40 Uhr auf der B an der Abzweigung nach F. Der Kläger befand sich auf der Rückbank eines der Fahrzeuge, einem Lkw amtliches Kennzeichen, das von einem Arbeitskollegen des Klägers, dem Zeugen W, gefahren wurde. Der Lkw gehörte der Arbeitgeberin des Klägers, der Firma W, und war bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Ein weiterer Arbeitskollege, saß auf dem Beifahrersitz.

Der Kläger und seine Arbeitskollegen waren auf dem Weg von einer Baustelle in A zu einer angemieteten Unterkunft in K, Das weitere am Unfall beteiligte Fahrzeug war ein Pkw Marke S, amtliches Kennzeichen der von dem Beklagten zu 2) gefahren wurde und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.

Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, die zu einem dauerhaften Schaden führten. Er mußte seinen Beruf aufgeben und erhält seitdem eine Rente der Bauberufsgenossenschaft.