BGH - Urteil vom 24.04.1996
VIII ZR 114/95
Normen:
BGB § 276, § 459 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1462
BGHR BGB vor § 1/pos. Vertragsverletzung Kraftfahrzeugkauf 1
BGHR BGB § 459 Abs. 1 S. 1 Kraftfahrzeugkauf 1
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Befreiungsanspruch 3
BGHZ 132, 320
DAR 1996, 359
DB 1996, 1464
DRsp I(130)413a
JR 1997, 150
JuS 1996, 1028
MDR 1996, 906
NJW 1996, 2025
NZV 1996, 408
WM 1996, 1635
ZIP 1996, 1094
ZfS 1996, 296
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Teilweise Ablaufen der Herstellergarantie als Sachmangel

BGH, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen VIII ZR 114/95

DRsp Nr. 1996/23551

Teilweise Ablaufen der Herstellergarantie als Sachmangel

»Fehlt einem verkauften Kraftfahrzeug die vom Verkäufer zu beschaffende Herstellergarantie oder ist diese bei Übergabe des Fahrzeugs bereits teilweise abgelaufen, so liegt kein Sachmangel vor. Insoweit kommt allein eine Haftung des Verkäufers aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 276, § 459 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen, dessen Betriebsvermögen im wesentlichen aus einem Lkw besteht, den ihr Ehemann fahrt. Im Februar 1992 ließ die Klägerin ihren Ehemann bei der Beklagten eine dort vorrätige Volvo-F-12-Sattelzugmaschine vom Typ Intercooler zum Preis von brutto 182.400 DM aussuchen. Dieses Fahrzeug hatte die Beklagte nicht über den deutschen Generalimporteur bezogen, sondern aus Frankreich importiert, wo es am 18. November 1991 ausgeliefert worden war. Im 18. März 1992 unterzeichnete die Klägerin einen auf dieses Fahrzeug gerichteten "Auftrag auf neue Kraftfahrzeuge ... nach Kenntnisnahme und unter Anerkennung der umseitigen Geschäftsbedingungen ". Diese Geschäftsbedingungen lauten auszugsweise:

"V. Gewährleistung

1. Das gebrauchte Fahrzeug bzw. die gebrauchte Kaufsache ist verkauft unter Ausschluß jeder Gewährleistung....