Die Klägerin betreibt ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen, dessen Betriebsvermögen im wesentlichen aus einem Lkw besteht, den ihr Ehemann fahrt. Im Februar 1992 ließ die Klägerin ihren Ehemann bei der Beklagten eine dort vorrätige Volvo-F-12-Sattelzugmaschine vom Typ Intercooler zum Preis von brutto 182.400 DM aussuchen. Dieses Fahrzeug hatte die Beklagte nicht über den deutschen Generalimporteur bezogen, sondern aus Frankreich importiert, wo es am 18. November 1991 ausgeliefert worden war. Im 18. März 1992 unterzeichnete die Klägerin einen auf dieses Fahrzeug gerichteten "Auftrag auf neue Kraftfahrzeuge ... nach Kenntnisnahme und unter Anerkennung der umseitigen Geschäftsbedingungen ". Diese Geschäftsbedingungen lauten auszugsweise:
"V. Gewährleistung
1. Das gebrauchte Fahrzeug bzw. die gebrauchte Kaufsache ist verkauft unter Ausschluß jeder Gewährleistung....
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