BGH - Beschluß vom 28.07.2005
4 StR 109/05
Normen:
StGB § 212 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 284
NStZ-RR 2005, 372
NZV 2005, 538
VRS 109, 275
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 18.11.2004

Tötungsvorsatz beim bewussten Rammen eines Motorrades auf der Autobahn

BGH, Beschluß vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 4 StR 109/05

DRsp Nr. 2005/13155

Tötungsvorsatz beim bewussten Rammen eines Motorrades auf der Autobahn

Rammt ein Pkw auf einer Autobahn bewusst ein Motorrad, kann hierin ein versuchter Totschlag liegen.

Normenkette:

StGB § 212 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre von 4 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Pkws des Angeklagten angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Der Verurteilung des Angeklagten liegt ein besonders schwerwiegender Fall der "Nötigung im Straßenverkehr" zugrunde. Das Landgericht hat dazu im wesentlichen folgendes festgestellt: