KG - Beschluss vom 27.02.2023
3 Orbs 3/23 - 122 Ss 16/23
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 450 OWi 15/22

Toleranzabzug von 22,5 % wegen Messungenauigkeiten ausreichendNichterfüllung der Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens durch Nachfahren mit ungeeichtem TachoAngabe von Beleuchtungsverhältnissen bei Nachfahren zur NachtzeitKeine gerichtliche Aufklärungspflicht bezüglich der Umstände zwecks Absehen vom Fahrverbot

KG, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 3 Orbs 3/23 - 122 Ss 16/23

DRsp Nr. 2023/4381

Toleranzabzug von 22,5 % wegen Messungenauigkeiten ausreichend Nichterfüllung der Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho Angabe von Beleuchtungsverhältnissen bei Nachfahren zur Nachtzeit Keine gerichtliche Aufklärungspflicht bezüglich der Umstände zwecks Absehen vom Fahrverbot

Orientierungssätze: 1. Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ist kein standardisiertes Messverfahren, so dass sich das Tatgericht in jedem Einzelfall mit der Zuverlässigkeit der Messung und der Einhaltung der Voraussetzungen für die Verwertbarkeit auseinandersetzen muss. 2. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit müssen die Urteilsgründe grundsätzlich Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen enthalten und Darlegungen dazu, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte. Etwas anderes kann gelten, wenn die Beleuchtungsverhältnisse gerichtsbekannt sind (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 1999 - 3 Ws (B) 560/99 -, juris). 3. Der zum Ausgleich von Messungenauigkeiten gewährte Toleranzabzug von 22,5 % auf die gefahrene Geschwindigkeit von 160 km/h beschwert den Betroffenen nicht.