OLG Köln - Urteil vom 02.06.1976
2 U 155/75
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DB 1976, 2062
DRsp I(123)202b
ES Kfz-Schaden A-1/10

Totalschaden; Ersatzfahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 02.06.1976 - Aktenzeichen 2 U 155/75

DRsp Nr. 1994/2137

Totalschaden; Ersatzfahrzeug

»Kann eine ordnungsmäßige Reparatur eines Pkw ausländischen Fabrikats (Jaguar E) wegen anhaltenden Streiks im Herstellerland in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden, weil die Originalersatzteile nicht zu beschaffen sind, dann ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, eine "Notreparatur" vornehmen zu lassen und den Wagen in diesem Zustand bis zur - ungewissen - Beendigung des Streiks privat und beruflich zu nutzen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Auffassung der Bekl., der Kl. habe auf Reparaturkostenbasis abrechnen müssen, weil der Schadensbetrag danach wesentlich geringer ausfalle ..., mag rein rechnerisch begründet sein. Sie läßt jedoch außer acht, daß zur Unfallzeit in England Metallarbeiterstreik herrschte und deshalb nicht abzusehen war, wenn mit der Lieferung der notwendigen Ersatzteile gerechnet werden konnte. Ohne diese Ersatzteile war die Reparatur aber nicht durchführbar. Langes Hinausschieben der Reparatur wiederum hätte die Überbrückungskosten wesentlich erhöht und voraussichtlich dazu geführt, daß eine Berechnung des Schadens auf Reparaturkostenbasis zu noch höheren Beträgen geführt hätte als die Berechnung nach der Methode der Ersatzbeschaffung.